Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 eingeführt, um die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen und anderen Rechtsträgern offenzulegen. Die transparenzregister pflicht hat das Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern sowie Steuerhinterziehung aufzudecken. Durch diese Verpflichtung sollen Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten leichter zugänglich gemacht werden, sodass Strafverfolgungsbehörden schneller handeln können.

Die Eintragung in das Transparenzregister ist für eine Vielzahl von Personen und Unternehmen verpflichtend. Dazu zählen unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), Genossenschaften sowie bestimmte Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften (KG). Ebenso sind meldepflichtige Vereine und Stiftungen betroffen. Die Pflicht zur Eintragung besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beteiligten oder dem Sitz des Unternehmens innerhalb der Europäischen Union.

Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht drohen empfindliche Bußgelder für die betroffenen Personen bzw. Unternehmen. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollten sich alle relevanten Akteure frühzeitig mit den Vorgaben des Transparenzregisters auseinandersetzen und ihre Daten entsprechend melden. Dabei spielt auch die Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten eine entscheidende Rolle: Diese Person übt letztendlich einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens aus und muss daher im Transparenzregister erfasst werden.

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister: Wer ist betroffen?

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister betrifft eine Vielzahl von Gesellschaften und Personengesellschaften, die im Rahmen des GWG (Geldwäschegesetz) als juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gelten. Dazu zählen unter anderem Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften sowie bestimmte Formen von Stiftungen und Vereinen. Diese Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und deren Daten an das Register zu melden. Die Mitteilungspflicht umfasst dabei Informationen wie Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Art sowie Umfang der Kontrolle des jeweiligen Berechtigten.

Einige Gesellschaften sind jedoch von der Eintragungspflicht ausgenommen – dies betrifft vor allem solche Unternehmen, für die bereits eine sogenannte „Mitteilungsfiktion“ besteht. Das bedeutet, dass sie ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht gesondert melden müssen, da diese Informationen schon aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen öffentlich zugänglich sind. Beispiele hierfür sind etwa börsennotierte Aktiengesellschaften oder Genossenschaftsbanken.

Die Anwaltskanzlei Corestonelegal aus Frankfurt über die Pflicht zur Eintragung

Corestonelegal: Anwaltskanzlei in FrankfurtDie Anwaltskanzlei Corestone Legal aus Frankfurt unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die erfahrenen Rechtsanwälte übernehmen die rechtssichere Meldung, sodass die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden. Mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) im August 2021 kommen nach Angaben der Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei neue Meldepflichten auf Unternehmen zu. Corestonelegal weist darauf hin, dass nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sind, sich in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Die auf unter anderem Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei unterstreicht die Bedeutung dieser neuen Regelung, da sie dazu beiträgt, die Transparenz der Geschäftstätigkeit zu erhöhen und kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Corestonelegal weist darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Registrierungspflicht hohe Geldstrafen drohen.

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Hinsichtlich der Sanktionen bei Pflichtverletzungen sagt Corestonelegal, dass Unternehmen, die ihren Meldepflichten nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit begehen und mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro rechnen müssen. Die Anwälte empfehlen daher, bei Unsicherheiten oder Zweifeln anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Corestonelegal ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main, die auf eine Vielzahl von Rechtsgebieten spezialisiert ist. Die Expertise umfasst Immobilienwirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Handels- und Vertriebsrecht, Private Equity & Venture Capital, Mergers & Acquisitions sowie Arbeitsrecht. Für Spezialmandate arbeitet Corestonelegal mit renommierten Partnerkanzleien zusammen, um ihren Mandanten eine umfassende rechtliche Betreuung zu gewährleisten.

Rechtsformen und Betroffene: Handelsregister, Genossenschaften und Personengesellschaften

Die Gesetzesänderung, die im August 2017 in Kraft trat, hat den Umfang der betroffenen Rechtsformen erweitert und betrifft nun insbesondere auch Handelsregister, Genossenschaften und Personengesellschaften. Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH) sowie eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen. Ebenfalls betroffen sind Stiftungen und Vereine sowie bestimmte EU-Rechtsträger wie etwa die Societas Europaea (SE) oder die Europäische Genossenschaft (SCE).

In vielen Fällen besteht jedoch eine Befreiung von der Meldepflicht zum Transparenzregister: Wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits durch andere öffentliche Register wie das Handels- oder Genossenschaftsregister ausreichend transparent gemacht werden können. Daher müssen natürliche Personen als Mitglieder solcher Rechtsformen nicht gesondert melden, sofern ihre wirtschaftlichen Interessen bereits anderweitig offengelegt sind.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass diese Befreiung nur dann greift, wenn tatsächlich keine weitergehenden Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Sollte beispielsweise ein Mitglied einer AG oder eines Vereins einen maßgeblichen Einfluss auf Entscheidungen ausüben und somit als wirtschaftlicher Eigentümer gelten – obwohl dies nicht direkt aus dem jeweiligen Register hervorgeht – muss trotzdem eine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgen. In solchen Fällen ist es ratsam, sich rechtzeitig über die bestehenden Verpflichtungen zu informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Die Rolle des wirtschaftlich Berechtigten: Definition und Identifikation

Die Rolle des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist von zentraler Bedeutung, um die Identifikation und Offenlegung der hinter juristischen Personen stehenden natürlichen Personen zu gewährleisten. Gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) gilt eine Person als wirtschaftlich Berechtigte, wenn sie unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss ausübt. Dabei kann es sich sowohl um Inhaber von Aktien und Gesellschaftsanteilen handeln als auch um Treugeber oder Begünstigte einer Stiftung.

Um den wirtschaftlich Berechtigten korrekt zu ermitteln und im Transparenzregister einzutragen, müssen Unternehmen zunächst ihre Rechtsform sowie die Art ihrer Beteiligungen analysieren. Hierbei sollten sie insbesondere prüfen, ob weitere rechtliche Verpflichtungen bestehen, wie beispielsweise Mitteilungspflichten gegenüber anderen Behörden oder Registerführenden Stellen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich daher, einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen.

Da Änderungen in der Zusammensetzung des Unternehmens selbst Auswirkungen auf die Identität des wirtschaftlich Berechtigten haben können, sind diese ebenfalls zeitnah mitzuteilen und im Transparenzregister anzupassen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder nach dem Geldwäschegesetz. Um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und mögliche Sanktionen zu vermeiden, sollten Unternehmen daher stets auf dem aktuellen Stand ihrer Rechtsform und Beteiligungsstruktur bleiben und bei Bedarf rechtzeitig fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen.

Meldepflicht und Mitteilungspflicht: Was ist zu melden und wie?

Die Meldepflicht im Transparenzregister betrifft juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Genossenschaften und Vereinigungen sowie Personengesellschaften. Die betroffenen Unternehmen müssen Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Art der Kontrolle über das Unternehmen. Diese Pflicht trifft vor allem diejenigen, die aufgrund ihrer Beteiligung oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf eine juristische Person oder eine eingetragene Genossenschaft ausüben können.

Die Mitteilungspflicht besteht gegenüber dem Transparenzregister und umfasst alle relevanten Informationen zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten. Dies schließt sowohl natürlichen als auch gesetzlichen Personen mit ein. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist zum Beispiel jeder Gesellschafter meldepflichtig, sofern er mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Die Eintragungen in das Register erfolgen elektronisch und sind von den betroffenen Unternehmen selbst durchzuführen.

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Bisher konnten Einsichtnahmen in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern nur eingeschränkt vorgenommen werden; dies ändert sich jedoch mit dem Inkrafttreten des neuen Transparenzregisters: Ab sofort steht es jedem Interessierten offen – ob öffentliche Behörden, Finanzinstitute oder Privatpersonen – Einsicht in die Daten zu nehmen. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Daten aktuell und vollständig zu halten, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Bei Verstößen gegen die Melde- und Mitteilungspflicht drohen empfindliche Bußgelder.

Übergangsfristen und Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister

Die Fristen für die Eintragung ins Transparenzregister sind von großer Bedeutung, um den betroffenen Unternehmen und Organisationen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Jahr 2017 haben nun alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Vereine (e.V.) eine Registrierungspflicht. Dies betrifft neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften wie OHG oder KG sowie Genossenschaften.

Jedoch gibt es Übergangsfristen, die es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, ihre Daten in das Transparenzregister einzutragen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nehmen Rücksicht auf die jeweilige Rechtsform der Gesellschaft und deren Größe. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass jeder wirtschaftlich Berechtigte mit einem Anteil von mehr als 25 Prozent – direkt oder mittelbar – gemeldet wird. Mittelbare Beteiligungen können beispielsweise durch andere Gesellschafter oder Partner vermittelt werden, wenn diese ihren Wohnort im Ausland haben und somit nicht selbst meldepflichtig sind.

Trotz dieser Übergangsfristen ist es ratsam, sich frühzeitig mit den Transparenzpflichten auseinanderzusetzen und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird und möglicherweise empfindliche Bußgelder drohen. Es ist daher im Interesse der betroffenen Unternehmen und Organisationen, sich aktiv mit den Anforderungen des Transparenzregisters auseinanderzusetzen und die erforderlichen Schritte zur Eintragung in das Register rechtzeitig zu planen.